Eine Klage auf Zustimmung zur Erlösverteilung an einem hinterlegten Erlös aus einer Teilungsversteigerung setzt voraus, dass die Teilungsversteigerung rechtskräftig abgeschlossen ist und der Erlös hinterlegt wurde (§ 874 Abs. 1 ZPO).
Weiterhin muss der Kläger ein rechtliches Interesse an der Verteilung des Erlöses haben, d.h. er muss einen Anspruch auf einen Teil des Erlöses haben (BGH, Urteil vom 24.09.2009 - V ZR 144/08).
Des Weiteren muss die Zustimmung zur Erlösverteilung erforderlich sein, d.h. es muss ein Streit über die Verteilung des Erlöses zwischen den Beteiligten bestehen (OLG München, Beschluss vom 24.02.2015 - 34 Wx 14/15).
Schließlich muss der Kläger alle erforderlichen Angaben machen, um die Verteilung des Erlöses zu ermöglichen, insbesondere muss er die Höhe seines Anspruchs und die Berechnung des Erlöses darlegen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).