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Kindesentzug

Der Kindesentzug ist ein rechtliches Instrument, das Eltern ihres Sorgerechts entzieht, wenn sie ihre elterlichen Pflichten nicht erfüllen oder das Kind gefährden. In Deutschland regelt § 1666 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) den Kindesentzug.

Danach kann das Familiengericht auf Antrag des Jugendamtes oder eines anderen berechtigten Antragstellers das Sorgerecht eines Elternteils entziehen, wenn das Kind in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl gefährdet ist und der Elternteil nicht in der Lage oder nicht bereit ist, diese Gefahr abzuwenden.

Das Gericht muss vor einer Entscheidung über den Kindesentzug jedoch alle möglichen Maßnahmen prüfen, um das Kind bei seinen Eltern zu belassen, wie zum Beispiel die Gewährung von Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff. SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch).

Ein Beispiel für eine solche Entscheidung ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2004 (Az. 1 BvR 636/03), wonach ein Kindesentzug nur als letztes Mittel in Frage kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Sven Reissenberger

Reissenberger Rechtsanwälte
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Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

Heidi Schiek

Kanzlei Schiek
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Sabine Seip

Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
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