Ja, Sie haben als Verbraucher das Recht, eine Quittung für Ihr Trinkgeld im Restaurant zu verlangen. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG (Umsatzsteuergesetz), wonach der Unternehmer (hier das Restaurant) dem Leistungsempfänger (hier Ihnen als Gast) eine Rechnung oder eine Quittung über die erbrachte Leistung auszustellen hat.
In diesem Zusammenhang ist auch § 6 Abs. 1 Satz 1 UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) relevant, wonach die Rechnung oder Quittung bestimmte Angaben enthalten muss, wie z.B. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen, den Zeitpunkt der Lieferung oder Dienstleistung und den zu zahlenden Betrag.
Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 26.05.2015 (BStBl I 2015, 468) klargestellt, dass auch Trinkgelder umsatzsteuerpflichtig sind und daher eine Quittung erforderlich ist.
Es ist jedoch zu beachten, dass das Restaurant nicht verpflichtet ist, Ihnen eine Quittung über das Trinkgeld auszustellen, wenn es sich um eine freiwillige Zuwendung handelt, die nicht Teil des Entgelts für die erbrachte Leistung ist. In diesem Fall ist das Trinkgeld steuerfrei und keine Quittung erforderlich.