Ja, ein steuerbefreites Auto kann auch von anderen Personen als von Behinderten selbst kurzzeitig in Auftrag des Behinderten genutzt werden. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 6 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), wonach Fahrzeuge, die schwerbehinderten Menschen zur Verfügung stehen, von der Kfz-Steuer befreit sind.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem Schreiben vom 26. September 2017 (BStBl I 2017, 1375) klargestellt, dass die Steuerbefreiung nicht nur für den Behinderten selbst gilt, sondern auch für Fahrten, die im Auftrag des Behinderten durch andere Personen durchgeführt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Fahrzeug weiterhin dem Behinderten zur Verfügung steht und die Fahrten im wesentlichen Interesse des Behinderten erfolgen.
Das Finanzgericht München hat in seinem Urteil vom 15. März 2018 (Az. 7 K 1571/17) entschieden, dass die Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn der Behinderte das Fahrzeug einem Beauftragten überlässt, um bestimmte Aufgaben zu erledigen.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Steuerbefreiung nur dann gilt, wenn das Fahrzeug tatsächlich dem Behinderten zur Verfügung steht und die Fahrten im wesentlichen Interesse des Behinderten erfolgen.