Nein, Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis sind nicht gleichzusetzen.
Ein Fahrverbot nach § 44 StVG (Straßenverkehrsgesetz) ist eine strafrechtliche Maßnahme, die von einem Gericht verhängt wird und für einen bestimmten Zeitraum gilt. Währenddessen darf der Betroffene sein Fahrzeug nicht benutzen. Die Fahrerlaubnis bleibt jedoch bestehen.
Der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG hingegen ist eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die von der Fahrerlaubnisbehörde verhängt wird und bedeutet, dass die Fahrerlaubnis vollständig oder teilweise entzogen wird. Dies kann beispielsweise aufgrund von Verkehrsdelikten, Alkohol- oder Drogenproblemen oder einer psychischen Erkrankung erfolgen.
Beide Maßnahmen können nebeneinander oder nacheinander verhängt werden. Ein Beispiel dafür ist, wenn jemand wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe und einem Fahrverbot verurteilt wird und gleichzeitig die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzieht.