Die Teilungsversteigerung ist ein besonderes Verfahren zur Aufhebung einer Gemeinschaft an einem Grundstück. Gemäß § 180 Abs. 1 ZVG (Zivilprozessordnung) kann die Teilungsversteigerung beantragt werden, wenn die Gemeinschaft an einem Grundstück aufgehoben werden soll.
Die Teilungsversteigerung ist jedoch kein Grundstücksgeschäft im Sinne des § 311b Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), da es sich nicht um einen Vertrag handelt, der den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks zum Gegenstand hat.
Hinsichtlich der Verjährungsfristen für Ansprüche im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung gelten die allgemeinen Verjährungsfristen nach dem BGB. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB).
In Bezug auf die Teilungsversteigerung selbst kann die Verjährung jedoch durch die Antragstellung nach § 180 Abs. 1 ZVG gehemmt werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB).