Justizia
 
 

Genügt die Vorlage eines Behindertenausweises mi dem Merkzeichen AG für die Aufhebung eines Fahrverbotes, welche gesundheitlichen Nachweise muss ich vorlegen

Die Vorlage eines Behindertenausweises mit dem Merkzeichen AG allein genügt nicht für die Aufhebung eines Fahrverbotes. Das Merkzeichen AG auf einem Behindertenausweis belegt lediglich, dass die betroffene Person außergewöhnliche Fahrtkosten hat und daher Anspruch auf Erstattung dieser Kosten hat. Es sagt jedoch nichts über die Fahrtüchtigkeit der Person aus.

Für die Aufhebung eines Fahrverbotes benötigt die zuständige Behörde vielmehr konkrete gesundheitliche Nachweise, die belegen, dass die betroffene Person wieder fahrtüchtig ist. Dies können ärztliche Atteste oder Gutachten sein, die die Fahrtüchtigkeit bescheinigen.

In § 4 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) heißt es: "Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist." In § 11 Abs. 2 FeV ist geregelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde vor der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis einen ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Sachverständigen hören kann.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 28. März 2013 (Az. 3 C 10/12) entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde vor der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis einen ärztlichen Sachverständigen hören muss, wenn Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Betroffenen bestehen.

Benedict Bock

Vollmer Bock Windisch Renz Lymperidis
Rheinstrasse 105
55116 Mainz
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Marcus Richter, LL.M.

Baiker & Richter, Rechtsanwälte
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
Verwaltungsrecht, Ausländerrecht und Asylrecht, Beamtenrecht

Dipl.-Jur. Oliver W. Engel

Kanzlei Engel
Welseder Str. 5
31860 Emmerthal
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht