Die Vorlage eines Behindertenausweises mit dem Merkzeichen AG allein genügt nicht für die Aufhebung eines Fahrverbotes. Das Merkzeichen AG auf einem Behindertenausweis belegt lediglich, dass die betroffene Person außergewöhnliche Fahrtkosten hat und daher Anspruch auf Erstattung dieser Kosten hat. Es sagt jedoch nichts über die Fahrtüchtigkeit der Person aus.
Für die Aufhebung eines Fahrverbotes benötigt die zuständige Behörde vielmehr konkrete gesundheitliche Nachweise, die belegen, dass die betroffene Person wieder fahrtüchtig ist. Dies können ärztliche Atteste oder Gutachten sein, die die Fahrtüchtigkeit bescheinigen.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) heißt es: "Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist." In § 11 Abs. 2 FeV ist geregelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde vor der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis einen ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Sachverständigen hören kann.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 28. März 2013 (Az. 3 C 10/12) entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde vor der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis einen ärztlichen Sachverständigen hören muss, wenn Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Betroffenen bestehen.