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Frisur ruiniert. Welche Gewährleistungsrechte stehen mir zu?

Wenn Ihre Frisur ruiniert wurde, haben Sie Anspruch auf Gewährleistung nach dem deutschen Kaufrecht. Als Verbraucher haben Sie gegenüber dem Friseur Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.

Nach § 434 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss die Leistung des Friseurs frei von Sachmängeln sein. Wenn die Frisur nicht den vereinbarten Anforderungen entspricht, liegt ein Sachmangel vor.

Sie können vom Friseur Nacherfüllung verlangen, indem er die Frisur kostenlos korrigiert oder neu erstellt (§ 439 BGB). Wenn dies nicht möglich ist oder der Friseur dies verweigert, können Sie den Rücktritt vom Vertrag erklären und Ihr Geld zurückfordern (§ 440 BGB).

Alternativ können Sie auch eine Minderung des Preises verlangen, wenn die Frisur nur teilweise mangelhaft ist (§ 441 BGB). In extremen Fällen können Sie auch Schadensersatz fordern, wenn der Friseur vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (§ 282 BGB).

Es ist ratsam, dass Sie den Friseur schriftlich auffordern, die Mängel zu beseitigen, und ihm eine angemessene Frist setzen. Wenn der Friseur nicht reagiert oder die Mängel nicht beseitigt, können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.

Dipl.-Jur. Maren Süfke

Rechtsanwaltskanzlei STS
Jahnstr. 1
23568 Lübeck
Familienrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Stephan Raber

Grevener Str. 17
48149 Münster
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht

Heidi Schiek

Kanzlei Schiek
Rosenstraße 31
72116 Mössingen
Familienrecht, Erbrecht, Allgemeines Vertragsrecht