Justizia
 
 

Fiktiv: ein Erbe stellt völlig ungerechtfertigte Forderungen gegen die anderen Erben und geht gerichtlich vor. Die anderen Erben gestehen dem einen Erben einen Teil zu, nur damit der Streit zu Ende ist (nicht weil ihm Recht gegeben wurde). Wer trägt die Kosten?

Eine interessante Frage!

In diesem Fall wäre § 93 ZPO (Zivilprozessordnung) relevant. Danach trägt die Kostenlast grundsätzlich die Partei, die in dem Prozess unterliegt. Da die anderen Erben jedoch lediglich einen Teil zugestanden haben, um den Streit zu beenden, und nicht, weil dem klagenden Erben recht gegeben wurde, kann man argumentieren, dass der klagende Erbe nicht in vollem Umfang obsiegt hat.

Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 15. März 2011 (Az. VI ZR 157/10) entschieden, dass in einem solchen Fall die Kostenlast nach § 92 Abs. 1 ZPO zu teilen ist. Danach können die Kosten auch anteilig aufgeteilt werden, wenn die Parteien einen Vergleich geschlossen haben oder wenn die Sache durch einen anderen Vertrag beigelegt wurde.

In diesem Fall würde dies bedeuten, dass die Kosten zwischen den Parteien aufgeteilt werden sollten, da der klagende Erbe nicht in vollem Umfang obsiegt hat und die anderen Erben lediglich einen Teil zugestanden haben, um den Streit zu beenden.

Fabian Sachse

Kaiserstraße 39
63065 Offenbach
Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

Laif Schradick

Grapengießerstraße 47
21335 Lüneburg
Verkehrsrecht, Erbrecht, Strafrecht

Andrea Schendel

Schendel Knieriem Rechtsanwälte Fachanwälte
Friedrichstraße 30
68723 Schwetzingen
Familienrecht, Erbrecht, Unterhaltsrecht