Das Finanzamt erhält keine direkte Mitteilung über Ihren Goldverkauf, es sei denn, Sie haben den Verkauf über einen Händler oder eine Bank abgewickelt, der/die dazu verpflichtet ist, die Transaktion an das Finanzamt zu melden. Dies gilt insbesondere für Händler, die Mitglied der Deutschen Bundesbank oder des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken sind (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Geldwäschegesetzes).
Was die Steuerfreiheit betrifft, so gilt für Privatanleger, dass sie ihr Gold steuerfrei verkaufen können, wenn sie es länger als ein Jahr besessen haben (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes). Es ist jedoch wichtig, dass Sie den Kaufpreis und den Verkaufspreis nachweisen können, um den Gewinn zu berechnen und ggf. Steuern zu zahlen. Wenn Sie keinen Nachweis zum Kauf haben, kann es schwierig werden, den Gewinn zu berechnen und die Steuerfreiheit zu beanspruchen.
Das Finanzamt würde nur dann etwas mitbekommen, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben oder wenn es einen Verdacht auf Steuerhinterziehung gibt. In diesem Fall kann das Finanzamt eine Außenprüfung durchführen, um die Richtigkeit der Steuererklärung zu überprüfen (§ 193 Abs. 1 der Abgabenordnung).