Die Auflösung einer Erbengemeinschaft ist gemäß § 2042 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) möglich, wenn alle Miterben übereinstimmend erklären, dass sie die Erbengemeinschaft auflösen möchten. Dies kann durch eine einvernehmliche Vereinbarung oder durch einen gerichtlichen Vergleich erfolgen.
Darüber hinaus kann auch ein einzelner Miterbe die Auflösung der Erbengemeinschaft beantragen, wenn er nachweisen kann, dass die Verwaltung der Erbmasse durch die Erbengemeinschaft nicht mehr möglich oder zweckmäßig ist (§ 2043 BGB).
In beiden Fällen muss die Auflösung der Erbengemeinschaft notariell beurkundet werden (§ 2044 BGB).
Es ist zu beachten, dass die Auflösung der Erbengemeinschaft nicht rückwirkend erfolgen kann. Die Erbengemeinschaft bleibt bis zur Auflösung bestehen und die Miterben sind weiterhin verpflichtet, die Erbmasse gemeinsam zu verwalten (BGH, Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07).