In diesem Fall ist es ratsam, im ersten Antwortschreiben nur kurz und knapp zu antworten und die Forderung zurückzuweisen. Ein zu umfangreiches Schreiben kann leicht missverständlich oder gar als Anerkennung der Forderung interpretiert werden.
Es reicht aus, wenn B in seinem ersten Schreiben klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Forderung unberechtigt ist und keine Zahlung erfolgen wird. Ein Beispiel könnte sein:
"Sehr geehrter [Anwalt von A],
Ich habe Ihr Schreiben vom [Datum] erhalten, in dem Sie eine Forderung in Höhe von [Betrag] stellen. Ich weise diese Forderung zurück, da sie unberechtigt ist.
Mit freundlichen Grüßen,
B"
Ein solches Schreiben hat den Vorteil, dass es klar und eindeutig ist und keine Zweifel an der Absicht von B lässt. Es ist auch wichtig, dass B keine Zugeständnisse macht oder keine Aussagen trifft, die später als Anerkennung der Forderung interpretiert werden könnten.
Erst wenn A erneut auf die Forderung besteht, kann B in einem weiteren Schreiben detaillierter auf die Gründe für die Zurückweisung eingehen.
Quellen:
* § 133 BGB: "Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften."
* BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03: "Eine Willenserklärung ist so auszulegen, wie sie der Erklärende nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles redlicherweise verstehen musste."