Eine Eigenbedarfskündigung wegen Nutzung der Wohnung für ein Büro einer Hausverwaltung ist grundsätzlich zulässig.
Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2001 (Az. 2 AZR 238/00) entschieden, dass die Nutzung einer Wohnung als Büro für eine Hausverwaltung einen Eigenbedarf darstellen kann, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, die Wohnung für seine geschäftlichen Zwecke zu nutzen.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Kündigung nur dann wirksam ist, wenn der Vermieter tatsächlich einen Eigenbedarf hat und dieser nicht nur vorgeschoben wird, um den Mieter loszuwerden. Der Vermieter muss auch nachweisen können, dass er die Räume tatsächlich für sein Büro benötigt und dass dies nicht nur eine vorgetäuschte Absicht ist.
Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine Auskunft ist und keine individuelle Rechtsberatung ersetzt. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um eine individuelle Beurteilung Ihres Falls zu erhalten.