Justizia
 
 

Eheschließung mit einer Deutschen und einem Marokkaner ohne gültige Papiere

Die Eheschließung zwischen einer Deutschen und einem Marokkaner ohne gültige Papiere ist problematisch. Nach deutschem Recht muss ein Ausländer, der in Deutschland heiraten möchte, bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Gemäß § 1309 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss ein Ausländer, der in Deutschland heiraten möchte, einen gültigen Aufenthaltstitel haben. Ein Marokkaner ohne gültige Papiere erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Darüber hinaus muss auch die Ehegemeinschaft in Deutschland begründet werden können, was nach § 1309 Abs. 2 BGB voraussetzt, dass der Ausländer sich rechtmäßig in Deutschland aufhält.

Es gibt jedoch Ausnahmen, wie z.B. wenn der Marokkaner Asylbewerber ist und sein Asylantrag noch nicht abgelehnt wurde. In diesem Fall kann die Ehe geschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des § 1309 Abs. 3 BGB erfüllt sind.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Eheschließung nicht allein deshalb erfolgen kann, um dem Marokkaner einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Dies würde gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) verstoßen, wonach die Ehe nicht allein zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen werden darf.

Es empfiehlt sich, vor der Eheschließung Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde und/oder einem Rechtsanwalt aufzunehmen, um die konkreten Umstände zu klären.

Dipl.-Jur. Maren Süfke

Rechtsanwaltskanzlei STS
Jahnstr. 1
23568 Lübeck
Familienrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Simone Baiker

Baiker & Richter, Rechtsanwälte
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
Ordnungswidrigkeitenrecht, Verwaltungsrecht, Beamtenrecht

Fabian Sachse

Kaiserstraße 39
63065 Offenbach
Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht