Die Eheschließung zwischen einer Deutschen und einem Marokkaner ohne gültige Papiere ist problematisch. Nach deutschem Recht muss ein Ausländer, der in Deutschland heiraten möchte, bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Gemäß § 1309 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss ein Ausländer, der in Deutschland heiraten möchte, einen gültigen Aufenthaltstitel haben. Ein Marokkaner ohne gültige Papiere erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Darüber hinaus muss auch die Ehegemeinschaft in Deutschland begründet werden können, was nach § 1309 Abs. 2 BGB voraussetzt, dass der Ausländer sich rechtmäßig in Deutschland aufhält.
Es gibt jedoch Ausnahmen, wie z.B. wenn der Marokkaner Asylbewerber ist und sein Asylantrag noch nicht abgelehnt wurde. In diesem Fall kann die Ehe geschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des § 1309 Abs. 3 BGB erfüllt sind.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Eheschließung nicht allein deshalb erfolgen kann, um dem Marokkaner einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Dies würde gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) verstoßen, wonach die Ehe nicht allein zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen werden darf.
Es empfiehlt sich, vor der Eheschließung Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde und/oder einem Rechtsanwalt aufzunehmen, um die konkreten Umstände zu klären.