Die Hausverwaltung kommt ihren Verpflichtungen nicht nach? Das kann sehr ärgerlich sein!
Als Eigentümer oder Mieter haben Sie Ansprüche gegen die Hausverwaltung, wenn diese ihre Pflichten vernachlässigt. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) ist die Hausverwaltung verpflichtet, die Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu führen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu gewährleisten.
Wenn die Hausverwaltung ihren Pflichten nicht nachkommt, können Sie als Eigentümer oder Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen. Nach § 280 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht verletzt hat.
Es empfiehlt sich, zunächst einen schriftlichen Mahnbrief an die Hausverwaltung zu senden, in dem Sie die Vernachlässigung ihrer Pflichten rügen und eine Frist für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen setzen. Sollte die Hausverwaltung auch nach dieser Mahnung nicht tätig werden, können Sie gerichtliche Schritte einleiten.
Ein Beispiel für eine solche Situation ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2017 (V ZR 152/16), wonach die Hausverwaltung verpflichtet ist, die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu gewährleisten und dass die Vernachlässigung dieser Pflichten zu Schadensersatzansprüchen führen kann.