Sehr geehrte Frau,
Ich verstehe Ihre Situation und Ihre Frage. Als Alleinerbin haben Sie grundsätzlich das Recht, Einsicht in die Transaktionen Ihres verstorbenen Ehemannes zu nehmen. Dies ergibt sich aus § 1922 Abs. 1 BGB, wonach der Erbe in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt.
Insbesondere haben Sie als Erbin auch das Recht, Auskunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu verlangen, um die Erbschaft ordnungsgemäß abwickeln zu können. Dies folgt aus § 2027 Abs. 1 BGB.
Die Bank ist als depotführende Stelle verpflichtet, Ihnen als Erbin Auskunft über die auf dem Konto des Erblassers durchgeführten Transaktionen zu erteilen. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG in Verbindung mit § 2027 Abs. 1 BGB.
Es ist unerheblich, dass die Bank den Webtradingbetrieb eingestellt hat, da dies die Pflichten der Bank als depotführende Stelle nicht berührt.
Ich empfehle Ihnen, der Bank schriftlich mitzuteilen, dass Sie als Alleinerbin Einsicht in die Transaktionen Ihres verstorbenen Ehemannes nehmen möchten und dass Sie diesbezüglich Auskunft verlangen. Wenn die Bank weiterhin ablehnt, sollten Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wenden.