Justizia
 
 

Darf ein verbeamteter Schulleiter sein eigenes Kind als studentische Lehrkraft an seiner Schule einstellen oder kann hier schon von dem Verdacht der Vorteilsgabe ausgegangen werden, wenn das Kind an jeder anderen Schule der Region eine Stelle finden kann?

Ein verbeamteter Schulleiter darf grundsätzlich nicht sein eigenes Kind als studentische Lehrkraft an seiner Schule einstellen, da dies einen Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsgewährung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG darstellen würde. Danach haben Beamte darauf zu achten, dass ihre Amtsführung nicht durch persönliche Beziehungen oder andere Umstände beeinflusst wird, die ihre Unparteilichkeit und Neutralität gefährden können.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 25. März 2010 (Az. 2 C 72.08) entschieden, dass die Einstellung eines nahen Angehörigen durch einen Beamten einen Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsgewährung darstellen kann, wenn keine objektiven Gründe für die Einstellung vorliegen.

In diesem Fall wäre die Einstellung des eigenen Kindes als studentische Lehrkraft an der Schule des verbeamteten Schulleiters auch dann problematisch, wenn das Kind an jeder anderen Schule der Region eine Stelle finden könnte. Denn die Einstellung würde durch die persönliche Beziehung zwischen Schulleiter und Kind beeinflusst, was die Unparteilichkeit und Neutralität des Schulleiters gefährden würde.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Einstellung eines nahen Angehörigen nicht per se unzulässig ist. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob objektive Gründe für die Einstellung vorliegen und ob die Einstellung transparent und nachvollziehbar erfolgt ist.

Benedict Bock

Vollmer Bock Windisch Renz Lymperidis
Rheinstrasse 105
55116 Mainz
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Benedict Bock

Vollmer Bock Windisch Renz Lymperidis
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Marcus Richter, LL.M.

Baiker & Richter, Rechtsanwälte
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
Verwaltungsrecht, Ausländerrecht und Asylrecht, Beamtenrecht