Ja, ein Geschäft darf die Bezahlung mit einem 500 € Schein ablehnen.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) ist der Inhaber eines Zahlungsmittels nicht verpflichtet, einen 500 €-Schein anzunehmen. Dies gilt auch für Unternehmen und Selbstständige.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.01.2004 (Az. 1 BvR 1806/02) entschieden, dass die Ablehnung eines 500 €-Scheins durch einen Händler keine Ungleichbehandlung darstellt und somit nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Händler den Kunden über die Ablehnung des 500 €-Scheins informieren muss, um ihn nicht zu täuschen oder zu benachteiligen.