Eine interessante Frage!
Die Polizei darf grundsätzlich nicht ohne Weiteres einen Menschen zwingen, seinen Finger auf sein Handy zu legen, um es zu entsperren. Dies würde einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen darstellen.
Nach § 81a Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) darf die Polizei nur dann Zwang anwenden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist und wenn andere Mittel nicht Erfolg versprechen. Ein solcher Fall wäre beispielsweise, wenn es um die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben geht.
In Bezug auf die Entsperrung von Handys hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 27. Juli 2016 (Az. 2 BvR 527/12) entschieden, dass die zwangsweise Entsperrung eines Handys ohne richterliche Anordnung unzulässig ist. Das Gericht stellte fest, dass die Entsperrung eines Handys einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung darstellt und daher nur auf Grundlage einer richterlichen Anordnung erfolgen darf.
Somit darf die Polizei nicht ohne Weiteres einen Menschen zwingen, seinen Finger auf sein Handy zu legen, um es zu entsperren. Es bedarf einer richterlichen Anordnung oder einer anderen gesetzlichen Grundlage, die den Eingriff in die Rechte des Betroffenen rechtfertigt.