Nein, die Personalstelle darf ohne die Zustimmung des Tarifbeschäftigten kein Abtretungsformular von Ansprüchen aus noch nicht erfolgter Überzahlung auf noch nicht erhaltenes Krankengeld erstellen.
Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Erstellung eines Abtretungsformulars ohne Zustimmung des Tarifbeschäftigten kann als unangemessene Benachteiligung angesehen werden, da der Tarifbeschäftigte damit seine Ansprüche auf Krankengeld ohne sein Einverständnis aufgeben würde.
Des Weiteren könnte die Erstellung eines solchen Formulars auch gegen das Datenschutzrecht verstoßen, insbesondere gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann rechtmäßig ist, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist. In diesem Fall fehlt die Einwilligung des Tarifbeschäftigten.
Es ist auch zu beachten, dass die Personalstelle keine berechtigten Interessen hat, ein Abtretungsformular ohne Zustimmung des Tarifbeschäftigten zu erstellen. Die Erstellung eines solchen Formulars könnte vielmehr als Versuch angesehen werden, den Tarifbeschäftigten zu übervorteilen.