Eine klassische Nachbarschaftsstreitigkeit!
Leider darf ich Ihnen sagen, dass Ihr Vorgehen nicht vollkommen rechtens war. Gemäß § 1004 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Eigentümer eines Grundstücks das Recht, die überhängenden Zweige selbst zu kürzen, wenn der Nachbar trotz Aufforderung keine Abhilfe schafft. Allerdings müssen die abgeschnittenen Zweige nicht auf das Nachbargrundstück geworfen werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Urteil vom 24. Juni 1999 (Az. 5 U 182/98) entschieden, dass der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die überhängenden Zweige wachsen, verpflichtet ist, die abgeschnittenen Zweige zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
In Ihrem Fall hätten Sie die abgeschnittenen Zweige also ordnungsgemäß entsorgen müssen, anstatt sie auf das Nachbargrundstück zu werfen. Dies könnte als unberechtigte Eigentumsbeeinträchtigung oder sogar als Sachbeschädigung angesehen werden.