Die Errichtung eines Zauns zwischen zwei Grundstücken unterliegt bestimmten rechtlichen Vorgaben.
Grundsätzlich haben die Eigentümer beider Grundstücke das Recht, einen Zaun auf oder entlang der Grenze ihrer Grundstücke zu errichten, um ihre Grundstücke von einander abzugrenzen (§ 921 Abs. 1 BGB). Allerdings müssen sie dabei die Interessen des jeweils anderen Eigentümers beachten und sicherstellen, dass der Zaun nicht die Benutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt (§ 922 Abs. 1 BGB).
Es ist auch zu beachten, dass die Errichtung eines Zauns eine bauliche Anlage darstellt, die nach § 68 Abs. 1 BauO NRW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) einer Baugenehmigung bedarf, wenn sie bestimmte Höhen oder Ausmaße überschreitet.
Des Weiteren können auch nachbarrechtliche Regelungen, wie zum Beispiel die guten Sitten (§ 906 BGB), zu beachten sein.
Es empfiehlt sich, vor der Errichtung eines Zauns zwischen zwei Grundstücken, eine Vereinbarung mit dem Nachbarn zu treffen, um Streitigkeiten zu vermeiden.