Eine Strafanzeige kann in diesem Fall durchaus angemessen sein. Gemäß § 266a Abs. 1 StGB macht sich ein Arbeitgeber strafbar, wenn er seinem Arbeitnehmer vorsätzlich oder leichtfertig das vereinbarte Entgelt vorenthält.
Es ist jedoch zu beachten, dass vor einer Strafanzeige zunächst versucht werden sollte, den Arbeitgeber aufzufordern, das ausstehende Entgelt zu zahlen. Hierzu kann ein Mahnschreiben oder eine Abmahnung verwendet werden.
Sollte der Arbeitgeber auch nach einer solchen Aufforderung nicht zahlen, kann eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft dann prüfen wird, ob tatsächlich ein Straftatbestand vorliegt und ob eine Verurteilung des Arbeitgebers wahrscheinlich ist.
Es ist auch ratsam, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der den Arbeitnehmer bei der Durchsetzung seiner Ansprüche unterstützen kann.