Eine Leistungsprämie kann gepfändet werden, wenn sie als Arbeitsentgelt anzusehen ist. Nach § 850 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) sind Arbeitsentgelt und andere Bezüge, die dem Arbeitnehmer aus seinem Dienstverhältnis zustehen, pfändbar.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 2001 (Az. 10 AZR 453/00) entschieden, dass eine Leistungsprämie als Arbeitsentgelt anzusehen ist, wenn sie an die Erreichung bestimmter Ziele oder Leistungen geknüpft ist.
Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn die Leistungsprämie als zweckgebunden anzusehen ist, z.B. wenn sie ausschließlich zur Förderung bestimmter Zwecke oder zur Deckung bestimmter Aufwendungen dient. In diesem Fall wäre die Pfändung nicht möglich.