Ein Arbeitsvertrag kann auch ohne schriftliche Vereinbarung als abgeschlossen gelten, wenn die Parteien übereinstimmend erklären, dass sie den Vertrag geschlossen haben oder wenn die Umstände erkennen lassen, dass die Parteien einen Vertrag geschlossen haben.
Nach § 611a Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist ein Arbeitsvertrag auch ohne schriftliche Vereinbarung gültig, wenn die Parteien sich über die wesentlichen Vertragsbedingungen einig sind. Wesentliche Vertragsbedingungen sind insbesondere die Arbeitspflicht, die Arbeitszeit, der Arbeitsort, die Vergütung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2000 (Az. 2 AZR 604/99) entschieden, dass ein Arbeitsvertrag auch durch schlüssiges Verhalten der Parteien zustande kommen kann, wenn sich die Parteien stillschweigend über die wesentlichen Vertragsbedingungen einig sind.
Es ist jedoch zu beachten, dass § 126b BGB besagt, dass bestimmte Verträge, wie zum Beispiel Arbeitsverträge, nur wirksam sind, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Parteien den Vertrag bereits vorher mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen haben.