In Deutschland müssen Arbeitgeber von Hausangestellten kein System einrichten, um die tägliche Arbeitszeit zu messen. Nach § 17 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sind Arbeitgeber jedoch verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern aufzuzeichnen, wenn diese einen Mindestlohn erhalten.
Dies gilt jedoch nicht für Hausangestellte, die unter § 2a des MiLoG fallen, da diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen sind. Hausangestellte sind Arbeitnehmer, die in privaten Haushalten beschäftigt werden, wie zum Beispiel Haushaltshilfen, Kinderbetreuer oder Pflegekräfte.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017 (Az. 5 AZR 621/16) entschieden, dass die Aufzeichnungspflicht nach § 17 Abs. 1 MiLoG nicht für Hausangestellte gilt, da diese nicht unter den Anwendungsbereich des MiLoG fallen.
Quellen:
* Mindestlohngesetz (MiLoG) § 17 Abs. 1
* Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil vom 11. Oktober 2017, Az. 5 AZR 621/16