Laut deutschem Sozialrecht kann ein Sturz von einer Bierbank während der Arbeitszeit als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn der Versicherte bei einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet, der zu einer Gesundheitsschädigung oder zum Tod führt.
In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 24. Juli 2001 (Az.: B 2 U 25/00 R) entschieden, dass ein Sturz von einer Bierbank während der Arbeitszeit als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, wenn der Versicherte während der Pause auf der Bierbank saß und sich dabei im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit befand.
Das BSG begründete seine Entscheidung damit, dass der Versicherte auch während der Pause noch im Dienst war und die Bierbank als Arbeitsplatz anzusehen war.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Anerkennung eines Arbeitsunfalls immer im Einzelfall zu prüfen ist und von den Umständen des konkreten Falls abhängt.